Winterreifen: Die O-bis-O-Regel steht in keinem Gesetz. Das gilt wirklich
Von Oktober bis Ostern ist nur eine Faustregel. Was die StVO tatsächlich verlangt, welche Reifen zählen und welche Bußgelder Fahrer und Halter riskieren.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Winterreifenpflicht nach Datum gibt es in Deutschland nicht, sie greift bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
- Seit dem 1. Oktober 2024 zählen nur noch Reifen mit Alpine-Symbol, reine M+S-Reifen reichen nicht mehr.
- Fahrer zahlen 60 Euro und bekommen einen Punkt, Halter, die die Fahrt zulassen, 75 Euro und ebenfalls einen Punkt.
Inhalt
Von O bis O, also von Oktober bis Ostern: Diese Eselsbrücke hat wohl jeder schon gehört, und viele halten sie für Gesetz. Ist sie nicht. In der Straßenverkehrs-Ordnung steht beim Thema Winterreifen kein einziges Datum. Teuer werden kann es trotzdem, und zwar unter Umständen schon Mitte Oktober, wenn morgens der erste Reif auf der Landstraße liegt.
Was wirklich im Gesetz steht
Die Winterreifenpflicht steht in § 2 Abs. 3a StVO. Sinngemäß heißt es dort: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen von § 36 Abs. 4 StVZO genügen. Juristen sprechen von einer situativen Pflicht. Entscheidend ist der Zustand der Straße in dem Moment, in dem Sie fahren. Der Kalender spielt keine Rolle.
Das hat zwei Seiten. Wer an einem trockenen, milden Dezembertag mit Sommerreifen zum Einkaufen fährt, verstößt gegen keine Vorschrift. Wer dagegen Anfang April in einen Wintereinbruch gerät und schon Sommerreifen montiert hat, kann sich nicht darauf berufen, dass Ostern vorbei war. Auch das Wort „alle“ meint der Gesetzgeber ernst: Zwei Winterreifen auf der Antriebsachse genügen bei einem Pkw nicht.
Ausgenommen sind unter anderem einspurige Kraftfahrzeuge. Für Motorräder gilt die Pflicht also nicht, was bei Glätte natürlich kein Freibrief ist.
Ich fahre in Leipzig die meisten Wege mit dem Rad und brauche meinen kleinen Benziner im Winter eher selten. Für Menschen wie mich klingt die situative Regel zunächst bequem. Der Haken zeigt sich an dem Morgen, an dem man spontan losmuss und die Straße überfroren ist. Mit Sommerreifen gibt es dann keine legale Möglichkeit, das Auto zu bewegen. Wer nicht auf Bus oder Bahn ausweichen kann, braucht also trotzdem eine wintertaugliche Bereifung.
Welche Reifen zählen: das Alpine-Symbol
Was ein Reifen für winterliche Wetterverhältnisse ist, definiert § 36 Abs. 4 StVZO. Neben den Fahreigenschaften auf Schnee kommt es auf eine Kennzeichnung an: das Alpine-Symbol, ein Bergpiktogramm mit drei Zacken und einer Schneeflocke darin.
Lange reichte auch die Aufschrift M+S. Damit ist Schluss. Für M+S-Reifen, die vor dem 1. Januar 2018 hergestellt wurden, gab es eine Übergangsfrist, und die ist am 30. September 2024 abgelaufen. Seitdem erfüllt ein Reifen, der nur M+S trägt, die Winterreifenpflicht nicht mehr. Steht M+S zusätzlich zum Alpine-Symbol auf der Flanke, ist alles in Ordnung.
Ganzjahresreifen sind erlaubt, sofern sie das Alpine-Symbol haben. Wie alt Ihre Reifen sind, verrät übrigens die DOT-Nummer an der Flanke. Gerade bei Ganzjahresreifen, die viele Jahre auf dem Auto bleiben, lohnt sich dieser Blick.
Was ein Verstoß kostet
Erwischt die Polizei Sie bei Schneematsch mit Sommerreifen, gilt nach dem aktuellen Bußgeldkatalog:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Fahren bei Winterglätte ohne geeignete Reifen | 60 Euro | 1 |
| dabei andere behindert | 80 Euro | 1 |
| als Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen | 75 Euro | 1 |
Kommt es zu einer Gefährdung oder zu einem Unfall, wird es teurer. Bemerkenswert finde ich die letzte Zeile, denn sie ist vielen unbekannt. Wer dem Sohn oder einer Kollegin das Auto mit Sommerreifen überlässt, obwohl draußen Schnee liegt, riskiert als Halter selbst einen Punkt in Flensburg.
Und gute Reifen allein schützen nicht vor einem Bußgeld. Wer bei Glatteis oder anderen schlechten Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs ist, zahlt laut Bußgeldkatalog 100 Euro und bekommt ebenfalls einen Punkt. Das gilt auch mit nagelneuen Winterreifen. Die Reifen verkürzen den Bremsweg auf Schnee deutlich, aufheben können sie die Physik aber nicht.
Profiltiefe: 1,6 Millimeter sind das Minimum, nicht das Ziel
Gesetzlich muss das Hauptprofil nach § 36 Abs. 3 StVZO mindestens 1,6 Millimeter tief sein. Das gilt für Sommer- wie für Winterreifen. Wer darunter liegt, zahlt als Fahrer 60 Euro, als Halter 75 Euro, jeweils mit einem Punkt.
Für den Winter ist das allerdings wenig. Winterreifen greifen auf Schnee vor allem über ihre feinen Lamellen, und die verlieren mit abnehmender Profiltiefe an Wirkung. Der ADAC empfiehlt deshalb für Winterreifen mindestens 4 Millimeter. Ein Profiltiefenmesser kostet nicht viel und gehört eigentlich in jedes Handschuhfach.
Versicherung: Wenn es mit Sommerreifen kracht
Viele glauben, nach einem Unfall mit Sommerreifen im Schnee zahle die Versicherung überhaupt nichts. So pauschal stimmt das nicht. Die Kfz-Haftpflicht reguliert die Schäden des Unfallgegners. Die falsche Bereifung kann aber bei der Frage, wer wie viel Schuld trägt, gegen Sie sprechen.
Heikler ist die Kasko für Ihr eigenes Auto. Hat jemand den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, darf der Versicherer nach § 81 des Versicherungsvertragsgesetzes seine Leistung kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Ob Sommerreifen im Winter grob fahrlässig sind, sehen Gerichte nicht einheitlich. Es kommt auf den Einzelfall an, etwa darauf, ob der Unfall mit Winterreifen überhaupt zu vermeiden gewesen wäre. Manche Tarife verzichten ausdrücklich auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen lohnt sich also. Und im Streitfall gilt: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Unterwegs nach Österreich
Wer in den Skiurlaub fährt, sollte wissen, dass es beim Nachbarn anders geregelt ist. In Österreich gibt es einen festen Zeitraum: Vom 1. November bis zum 15. April gilt dort eine situative Winterausrüstungspflicht. Herrschen in dieser Zeit winterliche Fahrbahnverhältnisse, brauchen Pkw Winterreifen an allen Rädern. Welche Mindestprofiltiefe dort gilt und wann Schneeketten genügen, regelt das österreichische Recht eigenständig. Die aktuellen Details erklärt der österreichische Automobilclub ÖAMTC.
Was Sie jetzt tun sollten
Gehen Sie einmal ums Auto und schauen Sie auf jede Reifenflanke. Ist das Alpine-Symbol zu sehen? Wie tief ist das Profil? Und wie alt ist der Reifen? Wenn die Winterreifen noch im Keller liegen, vereinbaren Sie den Wechseltermin jetzt, bevor beim ersten Frost alle Werkstätten gleichzeitig ausgebucht sind.
Nach dem Wechsel lohnt ein Blick auf den Luftdruck, denn Reifen verlieren bei Kälte Druck, obwohl sie dicht sind. Und was am ersten frostigen Morgen an der Windschutzscheibe schiefgehen kann, lesen Sie in unserem Text über teure Fehler beim Enteisen.
Häufige Fragen
Gilt die Winterreifenpflicht von Oktober bis Ostern?
Nein. O bis O ist nur eine Faustregel. Nach § 2 Abs. 3a StVO hängt die Pflicht allein vom Straßenzustand ab, also von Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.
Sind M+S-Reifen noch als Winterreifen erlaubt?
Nur wenn sie zusätzlich das Alpine-Symbol tragen. Die Übergangsfrist für ältere Reifen mit reiner M+S-Kennzeichnung ist am 30. September 2024 abgelaufen.
Was kostet es, bei Schnee mit Sommerreifen zu fahren?
Der Fahrer zahlt 60 Euro und bekommt einen Punkt, behindert er andere, sind es 80 Euro. Der Halter, der die Fahrt anordnet oder zulässt, zahlt 75 Euro und bekommt ebenfalls einen Punkt.
Faktencheck und Quellen
Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 10. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Bußgelder und Punkte mit dem aktuellen Bußgeldkatalog und Anlage 13 FeV, Reifenanforderungen und Mindestprofil mit § 36 StVZO abgeglichen.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 Abs. 3a
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 36 Abs. 3 und 4
- Bußgeldkatalog (BKatV), lfd. Nr. 5a, 5a.1, 8.1, 212, 213 und 213a, Stand 2026
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 (Punktebewertung)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 81
- ÖAMTC: Informationen zur Winterausrüstungspflicht in Österreich
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