Nebelschlussleuchte: Erst unter 50 Metern Sicht erlaubt. So erkennen Sie die Grenze
Die Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel und weniger als 50 Metern Sicht an sein. Wie Sie die Grenze erkennen und was ein Verstoß kostet, lesen Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Nebelschlussleuchte ist nach § 17 Abs. 3 StVO nur erlaubt, wenn Nebel die Sicht auf unter 50 Meter drückt. Regen und Schnee nennt der Wortlaut dort nicht.
- Bei weniger als 50 Metern Sicht durch Nebel, Regen oder Schnee gilt höchstens Tempo 50, auch auf der Autobahn. Leitpfosten helfen beim Schätzen.
- Die Lichtautomatik erkennt Nebel meist nicht, beim Tagfahrlicht bleiben die Rücklichter oft dunkel. Schalten Sie das Abblendlicht von Hand ein.
Inhalt
- Was im Gesetz steht, Wort für Wort
- Unter 50 Metern gilt Tempo 50, auch auf der Autobahn
- Nebelscheinwerfer: Hier gilt eine andere Regel
- Der Leitpfosten-Trick: So schätzen Sie 50 Meter
- Warum die Leuchte bei Regen mehr schadet als nützt
- Lichtautomatik und Tagfahrlicht: Ihr Heck kann dunkel bleiben
- Was Verstöße kosten
- Was Sie jetzt tun sollten
Es ist kurz nach sieben, irgendwo zwischen Leipzig und dem Neuseenland, und über den Feldern hängt milchiger Herbstnebel. Vor mir leuchtet ein Auto hinten so grell rot, dass ich unwillkürlich vom Gas gehe. Dabei sehe ich den übernächsten Leitpfosten noch problemlos. Die Nebelschlussleuchte hatte dort nichts zu suchen, und die Regel dahinter ist erstaunlich klar.
Was im Gesetz steht, Wort für Wort
Ich habe Jura studiert, und bei solchen Fragen lese ich zuerst den Originaltext. In § 17 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung heißt es: „Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Das sind zwei Bedingungen, und beide müssen erfüllt sein. Es muss Nebel sein. Und Sie müssen weniger als 50 Meter weit sehen.
Aufschlussreich ist, was in diesem Satz fehlt. Ein paar Sätze vorher nennt derselbe Absatz noch „Nebel, Schneefall oder Regen“. Bei der Nebelschlussleuchte ist nur noch vom Nebel die Rede. In manchen Ratgebern liest man, sie sei auch bei Starkregen in Ordnung. Der Wortlaut gibt das nicht her, und ich würde mich im Zweifel nicht darauf verlassen.
Eine Pflicht, die Leuchte einzuschalten, gibt es übrigens nicht. Die StVO formuliert eine Erlaubnis mit enger Grenze. Bei dichtem Nebel ist sie trotzdem sinnvoll, denn genau dafür wurde sie gebaut: Laut § 53d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung soll sie das Fahrzeug „bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar“ machen. Hat ein Auto nur eine, sitzt sie vorschriftsgemäß in der Mitte oder auf der linken Seite.
Unter 50 Metern gilt Tempo 50, auch auf der Autobahn
Die zweite Hälfte der Regel steht in § 3 Abs. 1 StVO. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 Meter, dürfen Sie nicht schneller als 50 km/h fahren. Das gilt auf jeder Straße, also auch auf der Autobahn, und unabhängig davon, ob Ihre Nebelschlussleuchte an ist. Hier zählen, anders als bei der Nebelschlussleuchte, ausdrücklich auch Regen und Schnee.
Die 50 km/h sind eine Obergrenze, kein Richtwert. Im selben Absatz steht, dass Sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können müssen. Nach der Faustformel, die auch der ADAC verwendet, brauchen Sie bei 50 km/h mit normaler Bremsung rund 40 Meter: 15 Meter Reaktionsweg und 25 Meter Bremsweg. Bei 50 Metern Sicht geht das knapp auf. Auf nasser Fahrbahn wird der Bremsweg länger, und wer nur 30 Meter weit sieht, muss deutlich langsamer fahren.
Nebelscheinwerfer: Hier gilt eine andere Regel
Vorne ist der Gesetzgeber großzügiger. Behindern Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, müssen Sie nach § 17 Abs. 3 StVO auch am Tag mit Abblendlicht fahren. Und „nur bei solcher Witterung“ dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Eine Meterangabe gibt es dafür nicht.
Das heißt: Bei kräftigem Regen oder Schneetreiben dürfen die Nebelscheinwerfer an, die Nebelschlussleuchte nach dem Wortlaut nicht. Eine Kuriosität steht ebenfalls im Gesetz. Wer zwei Nebelscheinwerfer hat, darf statt des Abblendlichts auch Nebelscheinwerfer plus Standlicht nutzen.
Der Leitpfosten-Trick: So schätzen Sie 50 Meter
Wie weit 50 Meter sind, kann im Nebel kaum jemand sicher sagen. Graue Suppe hat keine Maßstäbe. Zum Glück stehen sie am Straßenrand. Laut Anlage 4 der StVO stehen Leitpfosten, also die weißen Pfosten mit den Reflektoren, in der Regel im Abstand von 50 Metern, in Kurven dichter.
Daraus ergibt sich eine einfache Prüfung. Sehen Sie vom einen Leitpfosten aus den nächsten nicht mehr, liegt die Sicht unter 50 Metern. Dann darf die Nebelschlussleuchte an, und Tempo 50 ist das Maximum. Taucht der nächste Pfosten wieder auf, gehört die Leuchte wieder aus. Schätzen Sie am besten auf einem geraden Stück. In Kurven stehen die Pfosten enger und täuschen eine bessere Sicht vor.
Innerorts hilft der Trick nicht, denn nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO sollen Leitpfosten nur außerhalb geschlossener Ortschaften stehen. Dann hilft ein Bild im Kopf: 50 Meter sind so lang wie ein olympisches Schwimmbecken.
Die Pfosten helfen auch beim Abstand. Der ADAC rät bei Nebel zu einem Mindestabstand in Metern, der dem Tempo in km/h entspricht. Bei 50 km/h sind das 50 Meter, also genau der Weg von einem Leitpfosten zum nächsten.
Warum die Leuchte bei Regen mehr schadet als nützt
Wie hell Fahrzeugleuchten sein müssen, legen internationale UN-Regelungen fest. Eine Nebelschlussleuchte muss in der Hauptrichtung mindestens 150 Candela erreichen und darf in der üblichen Ausführung mit gleichbleibender Lichtstärke bis zu 300 Candela hell sein. Ein Rücklicht in der üblichen Ausführung darf höchstens 17 Candela haben, ein Bremslicht muss mindestens 60 Candela erreichen. Die Nebelschlussleuchte ist also um ein Vielfaches heller als das Rücklicht und kann sogar heller sein als das Bremslicht.
Im dichten Nebel ist das gewollt. Bei besserer Sicht, gerade nachts oder im Regen, wird es zum Problem. Wer hinter Ihnen fährt, schaut auf einen grellen roten Punkt, und auf nasser Fahrbahn spiegelt sich das Licht zusätzlich. Der ADAC warnt ausdrücklich, dass die Leuchte bei normaler Sicht den nachfolgenden Verkehr blendet. Und wenn Sie bremsen, gehen Ihre Bremslichter neben der hellen Nebelschlussleuchte leichter unter. Ausgerechnet der Moment, auf den es ankommt, ist schlechter zu erkennen.
Ich fahre in Leipzig die meisten Wege mit dem Rad. Wenn ich an einer Ampel hinter einem Auto mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte stehe, merke ich, wie unangenehm dieses Licht aus der Nähe ist. Im Auto dahinter ist es nicht besser.
Lichtautomatik und Tagfahrlicht: Ihr Heck kann dunkel bleiben
Viele verlassen sich auf die Lichtautomatik. Bei Nebel ist das riskant. Nach Angaben des ADAC erkennen Lichtautomatiken Nebel in der Regel nicht. Dann bleibt es beim Tagfahrlicht, und dabei leuchten die Schlusslichter laut ADAC in der Regel nicht mit. Von hinten ist Ihr Auto im grauen Dunst dann kaum zu sehen, obwohl vorne alles hell aussieht.
Das ist auch rechtlich relevant. Bei erheblicher Sichtbehinderung verlangt die StVO Abblendlicht, Tagfahrlicht genügt nicht. Außerorts kostet das 60 Euro und einen Punkt.
Dazu kommt ein technisches Detail. Nach § 53d StVZO darf die Nebelschlussleuchte nur leuchten können, wenn Abblendlicht, Fernlicht oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind. Läuft nur das Tagfahrlicht, kann es je nach Modell passieren, dass Sie den Schalter drücken und hinten nichts passiert. Drehen Sie den Lichtschalter bei Nebel deshalb von Hand auf Abblendlicht. Ob die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist, zeigt Ihnen eine vorgeschriebene gelbe Kontrollleuchte im Cockpit. Ob sie hinten auch wirklich leuchtet, prüfen Sie am besten vorab, zum Beispiel beim Licht-Test im Herbst.
Was Verstöße kosten
Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog gilt:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Nebelschlussleuchte oder Nebelscheinwerfer unerlaubt eingeschaltet | 20 Euro | keine |
| dabei andere gefährdet | 25 Euro | keine |
| dabei Sachschaden verursacht | 35 Euro | keine |
| bei Sicht unter 50 Metern schneller als 50 km/h | 80 Euro | 1 |
| am Tag bei erheblicher Sichtbehinderung ohne Abblendlicht, innerorts | 25 Euro | keine |
| dasselbe außerorts | 60 Euro | 1 |
Wer bei Sicht unter 50 Metern mit dem Pkw mehr als 20 km/h zu schnell ist, wird nach der regulären Tabelle für Tempoverstöße belangt. Außerorts sind es dann mindestens 100 Euro.
Was Sie jetzt tun sollten
Suchen Sie bei Tageslicht und in Ruhe den Schalter für die Nebelschlussleuchte in Ihrem Auto und merken Sie sich das Symbol der Kontrollleuchte. Im Nebel ist dafür keine Zeit. Wenn es dann so weit ist, stellen Sie den Lichtschalter von Hand auf Abblendlicht. Die Nebelschlussleuchte kommt erst dazu, wenn Sie den nächsten Leitpfosten nicht mehr sehen. Gehen Sie dann auf höchstens 50 km/h und schalten Sie sie wieder aus, sobald die Sicht besser wird.
Nebel kommt im Herbst selten allein. Wie Sie dabei auch innen klare Sicht behalten, lesen Sie in unserem Text über beschlagene Scheiben und die Klimaanlage. Und weil der Berufsverkehr bald wieder in die Dämmerung fällt, lohnt ein Blick auf das Wildunfall-Risiko nach der Zeitumstellung.
Häufige Fragen
Wann darf man die Nebelschlussleuchte einschalten?
Nur wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt, so steht es in § 17 Abs. 3 StVO. Bei dieser Sicht dürfen Sie nach § 3 Abs. 1 StVO höchstens 50 km/h fahren.
Darf die Nebelschlussleuchte bei Starkregen an sein?
Der Wortlaut der StVO erlaubt sie nur bei Nebel, Regen und Schneefall werden an dieser Stelle nicht genannt. Nebelscheinwerfer sind dagegen auch bei starkem Regen erlaubt, wenn er die Sicht erheblich behindert.
Was kostet es, die Nebelschlussleuchte ohne dichten Nebel einzuschalten?
Laut Bußgeldkatalog 20 Euro Verwarnungsgeld, mit Gefährdung 25 Euro und mit Sachbeschädigung 35 Euro. Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht.
Faktencheck und Quellen
Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 11. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Wortlaut von § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 StVO, Anlage 4 StVO und § 53d StVZO geprüft, Bußgelder mit dem aktuellen Bußgeldkatalog und Punkte mit Anlage 13 FeV abgeglichen.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 3 Abs. 1 und § 17 Abs. 3
- StVO, Anlage 4, lfd. Nr. 11 (Zeichen 620, Leitpfosten)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO, zu § 43 Abs. 3 (Leitpfosten nur außerorts)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 53d Nebelschlussleuchten
- Bußgeldkatalog (BKatV), lfd. Nr. 9, 73, 75 und 76, Stand 2026
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 (Punktebewertung)
- UN-Regelung Nr. 148 (Lichtsignaleinrichtungen) sowie die darin aufgegangenen Vorgängerregelungen Nr. 38 (Nebelschlussleuchten) und Nr. 7 (Schluss- und Bremsleuchten), Anforderungen an die Lichtstärke
- ADAC: Ratgeber Fahren bei Nebel, Stand September 2026, sowie Ratgeber Licht am Auto und Faustformel Anhalteweg
- ADAC Südbayern: Pressemitteilung zu Unfallrisiken durch falsche Fahrzeugbeleuchtung, Oktober 2025
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