Handy an der roten Ampel: Warum die Start-Stopp-Automatik Sie nicht vor dem Bußgeld schützt
Motor aus, Auto steht, also darf man ans Handy? Nicht ganz. Was § 23 StVO erlaubt, was Verstöße kosten und warum die Start-Stopp-Automatik nicht zählt.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Handy darf am Steuer nur genutzt werden, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird, etwa per Sprachsteuerung oder mit kurzem Blick in die Halterung.
- Die Ausnahme für stehende Autos gilt nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor. Start-Stopp-Automatik und ruhender E-Antrieb zählen ausdrücklich nicht.
- Ein Verstoß kostet 100 Euro und einen Punkt, mit Gefährdung oder Sachschaden bis 200 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Inhalt
Rote Ampel, das Auto rollt aus, die Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor ab. Es ist still im Wagen, das Handy auf dem Beifahrersitz brummt. Der Griff danach fühlt sich harmlos an, man steht ja. Genau dieser Moment kostet aber 100 Euro und einen Punkt in Flensburg, wenn die Polizei danebensteht.
Was § 23 Abs. 1a StVO erlaubt und was nicht
Das sogenannte Handyverbot ist genau genommen als Erlaubnis mit Bedingungen formuliert. § 23 Abs. 1a StVO beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Sie ein elektronisches Gerät am Steuer benutzen dürfen. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Das Gerät wird weder aufgenommen noch gehalten.
- Sie nutzen nur die Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion, oder Sie brauchen für die Bedienung nur einen kurzen Blick, der zur Verkehrslage, zur Sicht und zum Wetter passt.
Ein Smartphone in der Halterung, das per Sprachbefehl eine Nachricht vorliest, ist also in Ordnung. Ein kurzer Blick aufs Navi auch. Wer das Handy in die Hand nimmt, um eine Nachricht zu lesen, verstößt dagegen gegen die Vorschrift, ganz gleich, ob das Auto gerade fährt oder an der Ampel wartet.
Die Ausnahme: nur mit vollständig ausgeschaltetem Motor
Für stehende Fahrzeuge gibt es eine Ausnahme in § 23 Abs. 1b StVO. Bei einem Kraftfahrzeug gilt sie aber nur, „wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“. Und gleich danach folgt der Satz, der vielen nicht bekannt ist: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.
Übersetzt: Die Start-Stopp-Automatik zählt nicht. Ein Elektroauto, das an der Ampel lautlos wartet, auch nicht. Erlaubt ist das Handy in der Hand nur, wenn Sie den Motor selbst ganz ausgemacht haben. Dasselbe gilt im Stau: Wer im stehenden Verkehr mit laufendem oder automatisch abgeschaltetem Motor zum Handy greift, begeht denselben Verstoß wie während der Fahrt.
Diese Klarstellung hat eine Vorgeschichte. Das Oberlandesgericht Hamm hatte 2014 noch zugunsten eines Autofahrers entschieden, dessen Motor durch die Start-Stopp-Funktion aus war. Mit der Neufassung der Vorschrift im Oktober 2017 hat der Verordnungsgeber diese Tür geschlossen. Das ist ein schönes Beispiel dafür, warum alte Urteile, die im Netz kursieren, heute nicht mehr viel wert sein müssen.
Halten fängt früher an, als viele denken
Gerichte legen die Vorschrift eher streng aus. Der ADAC nennt unter anderem diese Entscheidungen:
- Das Oberlandesgericht Köln wertete ein Handy, das zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt war, als „gehalten“ (Dezember 2020).
- Das Bayerische Oberste Landesgericht sah auch das Ablegen auf dem Oberschenkel als Halten an (Januar 2022).
- Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2020 entschieden, dass selbst ein elektronischer Taschenrechner unter die Vorschrift fällt.
Das Gesetz selbst nennt beispielhaft Mobiltelefone, Berührungsbildschirme, Navigationsgeräte, Abspielgeräte mit Videofunktion und „tragbare Flachrechner“, worunter Tablets fallen. Auch die Smartwatch ist so ein Gerät. Nach Einschätzung der ADAC-Juristen ist sie am Handgelenk zulässig, wenn Sie sie per Sprache bedienen oder nur kurz hinsehen. Wer am Steuer längere Nachrichten auf der Uhr liest, bewegt sich außerhalb dessen, was die Vorschrift erlaubt.
Einige Ausnahmen stehen ausdrücklich im Gesetz. Ein Head-up-Display darf fahrzeug-, fahrt- und verkehrszeichenbezogene Informationen einblenden. Der Bildschirm der Rückfahrkamera darf beim Rückwärtsfahren und Einparken genutzt werden, solange das Auto nur mit Schrittgeschwindigkeit rollt. Und Kamerasysteme, die Spiegel ersetzen oder ergänzen, sind ebenfalls erlaubt. Eine Videobrille oder ein anderes auf dem Kopf getragenes Display mit Bildausgabe darf am Steuer dagegen überhaupt nicht benutzt werden.
Was ein Verstoß kostet
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Elektronisches Gerät verbotswidrig benutzt | 100 Euro | 1 | nein |
| Mit Gefährdung | 150 Euro | 2 | 1 Monat |
| Mit Sachbeschädigung | 200 Euro | 2 | 1 Monat |
| Beim Radfahren | 55 Euro | keine | nein |
Das sind die Regelsätze aus dem aktuellen Bußgeldkatalog. Hinweise auf eine geplante Erhöhung habe ich bei meiner Recherche nicht gefunden.
In der Probezeit wird es richtig unangenehm
Für Fahranfänger ist der Handyverstoß besonders ärgerlich. Die Fahrerlaubnis-Verordnung führt Verstöße gegen § 23 Abs. 1a StVO ausdrücklich als schwerwiegende Zuwiderhandlung, im Fahrschuljargon A-Verstoß. Die Folge nach § 2a Straßenverkehrsgesetz: Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, das Sie selbst bezahlen, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Aus zwei Jahren Probezeit werden also vier, wegen eines einzigen Griffs zum Handy.
Radfahrer: 55 Euro, aber kein Punkt
Ich fahre in Leipzig fast alles mit dem Rad, und ich sehe täglich Menschen, die mit einer Hand lenken und mit der anderen tippen. Auch das ist verboten. Der Bußgeldkatalog sieht 55 Euro vor, Punkte gibt es dafür nicht. Anders als beim Auto reicht für Radfahrer allerdings das Anhalten: Wer mit dem Rad steht, darf das Handy in die Hand nehmen.
Kameras gegen Handysünder
Lange war der Handyverstoß vor allem Sache von Polizistinnen und Polizisten, die den Griff zum Telefon mit eigenen Augen sehen mussten. Das ändert sich gerade. Rheinland-Pfalz hat als erstes Bundesland sein Polizeigesetz geändert und setzt seit April 2025 eine sogenannte Monocam ein, eine Kamera, die Handynutzung am Steuer erkennen soll. Den Anfang machte die A60 bei Mainz. Ob andere Bundesländer nachziehen, hängt von ihren eigenen Polizeigesetzen ab. Verlassen sollten Sie sich darauf ohnehin nicht, denn kontrolliert wird auch ohne Kamera.
Was Sie jetzt tun sollten
Die einfachste Lösung ist eine feste Halterung im Blickfeld und ein Fahrmodus, der Benachrichtigungen während der Fahrt stummschaltet. Richten Sie Navigation und Musik ein, bevor Sie losfahren. Wenn ein Anruf wirklich wichtig ist, nutzen Sie die Freisprechanlage oder fahren Sie rechts ran und schalten den Motor komplett aus. Wer ohnehin gern Sprit spart, findet in unseren Spartipps für den Alltag Gewohnheiten, die wirklich etwas bringen. Und wenn Sie gerne wissen, wo Gesetz und Mythos im Straßenverkehr auseinanderliegen, lesen Sie auch, ob man barfuß Auto fahren darf.
Dieser Artikel gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für den Alltag reicht eine Faustregel: Wenn der Motor nicht von Ihnen selbst ausgemacht wurde, bleibt das Handy liegen.
Häufige Fragen
Darf ich an der roten Ampel aufs Handy schauen, wenn der Motor durch Start-Stopp aus ist?
Nein, nicht mit dem Handy in der Hand. § 23 Abs. 1b StVO stellt klar, dass das automatische Abschalten des Motors kein Ausschalten im Sinne der Ausnahme ist. Erlaubt bleibt nur ein kurzer Blick auf ein Gerät in der Halterung.
Was kostet Handy am Steuer 2026?
Für Autofahrer 100 Euro und einen Punkt. Mit Gefährdung sind es 150 Euro, mit Sachbeschädigung 200 Euro, jeweils mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Radfahrer zahlen 55 Euro.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit mit dem Handy erwischt werde?
Der Verstoß gilt als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre.
Faktencheck und Quellen
Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 10. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Wortlaut von § 23 Abs. 1a und 1b StVO, die Bußgelder nach lfd. Nr. 246 BKatV sowie die Einstufung als A-Verstoß in der Probezeit mit den aktuellen Fassungen von BKatV, FeV und StVG abgeglichen.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 23 Abs. 1a und 1b, § 49 Abs. 1 Nr. 22
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage, lfd. Nr. 246.1 bis 246.4, Stand 2026
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlagen 12 und 13; Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 2a
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2020, 4 StR 526/19
- ADAC, Handy am Steuer: Regeln und Bußgelder 2026, Stand Juli 2026; ADAC, Handy-Blitzer in Rheinland-Pfalz, September 2025
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