Im FokusWinterdieselGehwegparkenNotrufsäuleFrostschutzNebelschlussleuchteWinter-NotfallsetFührerschein-Umtausch 2027ZeitumstellungWinterreifenpflichtTempowarnerE-Auto im WinterScheibe enteisenB196RettungsgasseHandy am Steuer
Verkehr & RechtRecht

Gehwegparken: Warum es fast überall verboten ist, obwohl es so viele trotzdem tun

Halb auf dem Bordstein parken ist vielerorts Alltag, erlaubt ist es nur mit Schild oder Markierung. Was die StVO sagt, was es kostet, was Anwohner tun können.

Mutter schiebt einen Kinderwagen über einen freien Gehweg, die Autos parken am Fahrbahnrand
Symbolbild: Mutter schiebt einen Kinderwagen über einen freien Gehweg, die Autos parken am Fahrbahnrand. Bild: KI-generiert, Fahrschule Hummel

Das Wichtigste in Kürze

  • Parken auf dem Gehweg ist nur erlaubt, wo Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es zulässt, und auch dann nur bis 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse.
  • Seit November 2021 kostet Gehwegparken 55 Euro, mit Behinderung oder nach mehr als einer Stunde 70 Euro und einen Punkt in Flensburg.
  • Laut Bundesverwaltungsgericht können erheblich beeinträchtigte Anwohner von der Behörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten verlangen.
Inhalt
  1. Das Verbot steht so nicht wörtlich im Gesetz
  2. Wann es ausnahmsweise erlaubt ist
  3. Was Gehwegparken kostet
  4. Warum Kommunen so lange weggeschaut haben
  5. Wer darunter leidet
  6. Was das Bundesverwaltungsgericht 2024 entschieden hat
  7. Was Sie jetzt tun sollten

Zwei Räder auf dem Bordstein, zwei auf der Fahrbahn: In vielen Wohnstraßen sieht das so selbstverständlich aus, dass kaum jemand fragt, ob es erlaubt ist. Meistens ist es das nicht. Wer ohne Schild oder Markierung auf dem Gehweg parkt, riskiert 55 Euro und unter Umständen einen Punkt in Flensburg. Und seit einem Grundsatzurteil von 2024 steht fest: Anwohner können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die Behörde ermessensfehlerfrei darüber entscheidet, ob sie einschreitet.

Das Verbot steht so nicht wörtlich im Gesetz

Einen Satz wie „Parken auf dem Gehweg ist verboten“ suchen Sie in der Straßenverkehrs-Ordnung vergeblich. Das Verbot ergibt sich aus mehreren Vorschriften, die man zusammen lesen muss.

§ 2 Abs. 1 StVO beginnt so: „Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte.“ Ein Gehweg ist keine Fahrbahn. Schon das Hinauffahren auf den Bordstein ist also nicht vorgesehen.

§ 12 Abs. 4 StVO legt fest, wo geparkt wird: auf dem rechten Seitenstreifen, zu dem auch angelegte Parkstreifen gehören, wenn er ausreichend befestigt ist, „sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren“. Nach dem nächsten Satz gilt das in der Regel auch, wenn man nur halten will. Vom Gehweg ist dort keine Rede.

Aufschlussreich ist der kurze Absatz 4a: „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.“ Die Formulierung verrät die Systematik. Gehwegparken ist die Ausnahme, die eigens erlaubt sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in seinem Urteil von 2024 entsprechend vom Verbot des Gehwegparkens aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO.

Ob zwei oder vier Räder oben stehen, spielt dabei keine Rolle. Auch wer nur halb aufsetzt, parkt auf dem Gehweg.

Wann es ausnahmsweise erlaubt ist

Erlaubt ist das Gehwegparken nur, wenn die Behörde es anordnet. Dafür gibt es zwei Wege: das Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“, ein blaues Schild mit weißem P, auf dem abgebildet ist, wie die Autos stehen sollen, oder eine Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg. Die angeordnete Aufstellung, etwa halb oder ganz auf dem Bordstein, ist einzuhalten.

In beiden Fällen gibt es eine Grenze, die erstaunlich wenige kennen: Die Erlaubnis gilt nur für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Ein großer Kastenwagen oder ein typisches Wohnmobil liegt meist darüber und hat dort auch mit Schild nichts verloren. Maßgeblich ist die zulässige Gesamtmasse in den Fahrzeugpapieren.

Für die Behörden enthält die Verwaltungsvorschrift zur StVO eine klare Vorgabe. Gehwegparken darf danach nur zugelassen werden, „wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt“. Zwei Menschen müssen also aneinander vorbeikommen, ohne dass einer auf die Straße ausweichen muss.

Was Gehwegparken kostet

Mit der Reform des Bußgeldkatalogs, die am 9. November 2021 in Kraft trat, ist Gehwegparken deutlich teurer geworden. Die Beträge stehen in der Bußgeldkatalog-Verordnung unter der laufenden Nummer 52a und gelten genauso für das Parken auf Radwegen.

VerstoßBußgeldPunkte
Auf dem Gehweg geparkt55 Eurokeiner
mit Behinderung70 Euro1
länger als eine Stunde70 Euro1
länger als eine Stunde mit Behinderung80 Euro1
mit Gefährdung80 Euro1
mit Sachbeschädigung100 Euro1

Dass in allen Fällen außer dem einfachen Gehwegparken ein Punkt dazukommt, also auch beim Parken über eine Stunde ohne Behinderung, ergibt sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die diese Fälle als verkehrssicherheitsbeeinträchtigend einstuft. Eine Behinderung kann schon vorliegen, wenn jemand mit Rollator oder Kinderwagen nicht vorbeikommt und auf die Fahrbahn ausweichen muss. Das bloße Befahren eines Gehwegs führt der Bußgeldkatalog übrigens als eigenen Verstoß, ebenfalls mit 55 Euro.

Warum Kommunen so lange weggeschaut haben

Wenn ich in Leipzig mit dem Rad oder zu Fuß durch ältere Wohnviertel unterwegs bin, sehe ich das Muster ständig: schmale Straßen, beidseitig Autos, jeweils zur Hälfte auf dem Gehweg. Der Parkdruck ist hoch, und die Begründungen für das Wegsehen ähneln sich. Würden alle Autos korrekt auf der Fahrbahn stehen, käme in manchen Straßen kein Müllwagen und kein Löschfahrzeug mehr durch. Außerdem fehlt den Ordnungsämtern Personal, und wer konsequent kontrolliert, macht sich bei vielen Anwohnern unbeliebt.

Rechtlich ändert eine lange Duldung am Verbot nichts. Wenn eine Straße zu eng ist, um auf beiden Seiten zu parken, folgt daraus nicht, dass man auf den Gehweg ausweichen darf, sondern dass dort weniger Parkplätze sind.

Wer darunter leidet

Für die meisten Fußgänger ist ein zugeparkter Gehweg lästig. Für manche ist er eine Barriere. Wer im Rollstuhl sitzt, einen Rollator schiebt oder mit dem Kinderwagen unterwegs ist, muss im Zweifel auf die Fahrbahn. Blinde Menschen mit Langstock stoßen auf Hindernisse, wo sie keine erwarten. Und Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen nach § 2 Abs. 5 StVO mit dem Fahrrad grundsätzlich den Gehweg benutzen. Für sie bleibt zwischen Hauswand und Kotflügel oft kaum Platz.

Auch der Rettungsdienst ist betroffen: Wer mit einer Trage zur Haustür muss, braucht Platz auf dem Gehweg, nicht nur auf der Fahrbahn.

Was das Bundesverwaltungsgericht 2024 entschieden hat

Das Bundesverwaltungsgericht sitzt in meiner Stadt, und sein Urteil vom 6. Juni 2024 (Az. 3 C 5.23) habe ich mit besonderem Interesse gelesen. Geklagt hatten Anwohner aus drei Bremer Einbahnstraßen. Die Gehwege dort sind 1,75 bis 2 Meter breit und wurden seit Jahren auf beiden Seiten fast durchgehend beparkt. Übrig blieben auf weiten Strecken Restbreiten von teils deutlich unter 1,50 Meter, zu wenig, damit zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen.

Das Gericht hat drei Dinge klargestellt. Erstens schützt das Verbot des Gehwegparkens nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch die Anwohner persönlich, wenn die Nutzung ihres Gehwegs erheblich beeinträchtigt ist. Zweitens haben sie dann einen Anspruch darauf, dass die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei über ein Einschreiten entscheidet. Ein Anspruch auf sofortiges Durchgreifen folgt daraus nicht. Drittens gilt das grundsätzlich nur für den Gehweg auf der eigenen Straßenseite bis zur nächsten Querstraße.

Die Behörde darf nach dem Urteil zuerst die am stärksten belasteten Quartiere angehen und nach einem stadtweiten Konzept vorgehen. Das trägt aber nur, solange sie das Konzept tatsächlich verfolgt. Einfach weiter dulden genügt nicht. Schon das Oberverwaltungsgericht Bremen hatte betont, dass dieses Argument an Gewicht verliert, je länger die Umsetzung auf sich warten lässt. In Bremen muss die Behörde deshalb neu über die Anträge entscheiden.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie einen Parkplatz suchen, schauen Sie zuerst nach Zeichen 315 oder einer Markierung auf dem Gehweg. Fehlt beides, gehört Ihr Auto auf die Fahrbahn oder den Seitenstreifen, auch wenn die Nachbarn es anders machen. Und wenn eine abgesenkte Bordsteinkante im Spiel ist, lohnt der Blick in unseren Text zum Parken vor der eigenen Einfahrt.

Wenn Sie selbst als Anwohnerin oder Anwohner unter zugeparkten Gehwegen leiden, dokumentieren Sie die Lage über einige Wochen mit Fotos, Datum und gemessener Restbreite. Mit diesen Unterlagen können Sie sich schriftlich an die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt wenden und ein Einschreiten beantragen. Die Rücksicht, die viele Autofahrer beim Überholen von Radfahrern inzwischen selbstverständlich finden, verdienen Menschen zu Fuß genauso.

Häufige Fragen

Darf man halb auf dem Gehweg parken?

Nur wenn Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es ausdrücklich erlaubt, und dann nur mit Fahrzeugen bis 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse. Ohne Schild oder Markierung ist auch das Parken mit zwei Rädern auf dem Bordstein verboten.

Was kostet Parken auf dem Gehweg?

Laut Bußgeldkatalog 55 Euro. Mit Behinderung oder bei mehr als einer Stunde sind es 70 Euro, beides zusammen 80 Euro, mit Gefährdung 80 Euro und mit Sachbeschädigung 100 Euro, in diesen Fällen jeweils mit einem Punkt.

Können Anwohner gegen Gehwegparker vorgehen?

Ja, in Grenzen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2024 können Anwohner, deren Gehweg erheblich beeinträchtigt ist, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde verlangen, grundsätzlich für die eigene Straßenseite bis zur nächsten Querstraße.

Faktencheck und Quellen

Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 20. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Wortlaut von § 2 und § 12 StVO sowie Zeichen 315 im Original geprüft, Bußgelder mit BKatV lfd. Nr. 52a ff. und Punkte mit Anlage 13 FeV abgeglichen, BVerwG 3 C 5.23 im Volltext gelesen.

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 und Abs. 4a
  • StVO, Anlage 2 lfd. Nr. 74 (Parkflächenmarkierung) und Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO), zu Zeichen 315
  • Bußgeldkatalog (BKatV), lfd. Nr. 2 und 52a bis 52a.4, Stand Oktober 2026
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13 Nr. 3.2.7b
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juni 2024, Az. 3 C 5.23

Unsere Artikel dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung oder Werkstattdiagnose. Wie wir arbeiten, steht in den redaktionellen Richtlinien. Fehler entdeckt? Hier geht es zu den Korrekturen.

Lena Vogt

Über den Autor

Lena Vogt

Redakteurin Verkehr und Recht · Leipzig

Hat Rechtswissenschaften studiert und schreibt seit über zehn Jahren über Verbraucherthemen. Übersetzt Paragrafen in Alltagssprache.

Alle Artikel von Lena

Mehr aus Verkehr & Recht

Alle anzeigen