Radfahrer überholen: 1,5 Meter Abstand sind Pflicht, und das ist mehr, als viele denken
Innerorts 1,5 Meter, außerorts 2 Meter: Wie Sie den Pflichtabstand zum Rad richtig einschätzen, wann Sie warten müssen und was zu knappes Überholen kostet.

Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 28. April 2020 gilt beim Überholen von Radfahrern mit dem Kfz innerorts ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern, außerorts von 2 Metern.
- Gemessen wird von Außenkante zu Außenkante, also vom Außenspiegel bis zum Lenker. In vielen Stadtstraßen geht das nur mit einem vollen Spurwechsel.
- Passt der Abstand wegen Gegenverkehr, Engstelle oder durchgezogener Linie nicht, ist Überholen tabu. Zu knappes Überholen kostet 30 Euro.
Inhalt
Stadtverkehr, vor Ihnen tritt jemand gemächlich in die Pedale, die Gegenspur ist gerade frei. Sie ziehen ein Stück nach links, das wird schon reichen. Vom Fahrersitz aus wirkt der Abstand großzügig, vom Sattel aus fühlt er sich oft ganz anders an. Ich kenne beide Plätze: In Leipzig fahre ich fast alle Wege mit dem Rad, für längere Strecken steige ich in meinen kleinen Benziner.
Was in § 5 Abs. 4 StVO steht
Bis April 2020 verlangte die Straßenverkehrs-Ordnung beim Überholen nur einen „ausreichenden“ Seitenabstand. Seit dem 28. April 2020 steht dort eine Zahl. Der entscheidende Satz lautet: „Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.“
Im Original fallen mir drei Details auf:
- Wer: Die Pflicht trifft alle, die mit einem Kraftfahrzeug überholen, also auch Motorradfahrer. Für Radfahrer untereinander gilt die feste Zahl nicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat 2021 klargestellt, dass es dann auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
- Wen: Geschützt sind Radfahrer, Fußgänger und Menschen auf E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen.
- Wie viel: Das Wort „mindestens“ ist ernst gemeint. Bei Seitenwind, auf holprigem Belag oder bei einem Kind auf dem Rad kann ausreichend auch mehr bedeuten.
Eine Ausnahme ist fair geregelt. Ist ein Radfahrer an einer Kreuzung rechts an den wartenden Autos vorbeigerollt, was § 5 Abs. 8 StVO erlaubt, oder neben ihnen zum Stehen gekommen, gilt die feste Zahl dort nicht. Ein ausreichender Abstand bleibt trotzdem Pflicht.
So viel sind 1,5 Meter wirklich
Gemessen wird nicht von Fahrzeugmitte zu Fahrzeugmitte. Der ADAC beschreibt es so: von der rechten Außenkante des Autos bis zur linken Außenkante des Radfahrers. Gemeint sind also Ihr Außenspiegel und der Lenker oder der Ellbogen der Person auf dem Rad.
Ein Vergleich hilft beim Einschätzen. Ein VW Golf ist laut Hersteller ohne Außenspiegel 1,79 Meter breit, mit Spiegeln 2,07 Meter. Innerorts müsste zwischen Ihren Spiegel und den Lenker also beinahe noch ein zweiter Golf passen, außerorts sogar mehr als einer. In vielen Stadtstraßen heißt das ganz praktisch: Wer korrekt überholen will, wechselt mit dem ganzen Auto auf die Gegenfahrbahn. Ein bisschen nach links rücken reicht dort meist nicht.
Dass das Gefühl täuscht, zeigen Messungen. Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hat mit einem Messfahrrad den Überholabstand von fast 7.700 Verkehrsteilnehmern erfasst, noch bevor die feste Zahl ins Gesetz kam. Auf Schutz- und Radfahrstreifen blieb fast jeder zweite Kfz-Fahrer unter 150 Zentimetern, 15 Prozent sogar unter einem Meter. Die Fahrer orientierten sich vor allem an den Markierungen, nicht daran, wo der Radfahrer tatsächlich fuhr.
Vom Sattel aus weiß ich, warum die Zahl kein Selbstzweck ist. Ein Schlagloch, eine Windböe an der Kreuzung, eine Autotür, die rechts plötzlich aufgeht: Auf dem Rad weicht man ständig ein paar Handbreit aus. Genau diesen Platz frisst ein zu knappes Überholmanöver.
Gegenverkehr, Engstellen, durchgezogene Linie
Die 1,5 Meter kommen zu den allgemeinen Überholregeln hinzu, sie ersetzen sie nicht. Nach § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Vorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Kommt Ihnen ein Auto entgegen und reicht der Platz nicht für beides, bleiben Sie dahinter.
Ähnlich klar ist die durchgezogene Mittellinie (Zeichen 295). Laut StVO darf sie „auch nicht teilweise“ überfahren werden. Passen die 1,5 Meter rechts von der Linie nicht hin, ist Überholen dort schlicht nicht drin. Dasselbe gilt an Verkehrsinseln und Fahrbahnverengungen. Der ADAC formuliert es knapp: Kann der Abstand nicht eingehalten werden, ist Überholen verboten.
Ein Detail überrascht viele. Wer überholt, muss laut § 5 Abs. 2 mit wesentlich höherer Geschwindigkeit fahren als der Überholte. Ein Pedelec unterstützt bis 25 km/h. Wer in einer Tempo-30-Straße hinter so einem Rad fährt, hat kaum Spielraum für ein zügiges, legales Überholen.
Wo es besonders eng ist, können Behörden seit 2020 ein eigenes Schild aufstellen: Zeichen 277.1, das „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen“. Es zeigt im roten Kreis ein Auto neben einem Motorrad und einem Fahrrad. Autos, Lkw und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge sowie Motorräder mit Beiwagen dürfen dort keine einspurigen Fahrzeuge überholen, also weder Fahrräder noch Mofas oder Motorräder.
Warum Warten meist nur Sekunden kostet
Ein Rechenbeispiel: Sie folgen einem Radfahrer mit 20 km/h über 200 Meter, bis die Straße wieder breit genug ist. Das dauert 36 Sekunden. Mit 50 km/h bräuchten Sie für dieselbe Strecke gut 14 Sekunden. Der Unterschied: rund 22 Sekunden. Bei einem Pedelec mit 25 km/h sind es nur etwa 14 Sekunden.
Vom Rad aus sehe ich oft, wie das ausgeht: Das Auto, das sich vorbeigequetscht hat, steht an der nächsten roten Ampel, und ich rolle daneben aus.
Fairerweise gilt Rücksicht in beide Richtungen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss nach § 5 Abs. 6 StVO an geeigneter Stelle langsamer werden, notfalls warten, wenn nur so mehrere direkt folgende Fahrzeuge überholen können. Auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug. Bildet sich hinter mir auf einer schmalen Straße eine Schlange, halte ich an der nächsten Einfahrt kurz rechts an. Das kostet mich ein paar Sekunden und nimmt allen den Druck.
Nebeneinanderfahren und Fahrradstraßen
Ein Mythos hält sich hartnäckig: Radfahrer müssten immer hintereinander fahren. Bis 2020 war das tatsächlich der Grundsatz, dann hat die Novelle den Satz umgedreht. § 2 Abs. 4 StVO lautet heute: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Was genau als Behinderung gilt, sagt das Gesetz nicht. Wer mit dem Rad unterwegs ist und merkt, dass sich hinten niemand vorbeitraut, reiht sich besser ein.
In Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) ist die Sache eindeutig. Nebeneinanderfahren ist dort ausdrücklich erlaubt. Autos dürfen eine Fahrradstraße nur benutzen, wenn ein Zusatzzeichen das freigibt, und dann gilt höchstens Tempo 30. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden, notfalls muss das Auto noch langsamer fahren. Fahren zwei Räder nebeneinander, bleiben Sie in aller Regel dahinter. Überholen ist nur erlaubt, wenn trotzdem 1,5 Meter Abstand bleiben, kein Gegenverkehr behindert wird und Sie den Radverkehr dabei weder gefährden noch behindern. In vielen Fahrradstraßen ist dafür schlicht nicht genug Platz.
Übrigens hat eine Fahrradstraße nicht automatisch Vorfahrt. Es gelten die normalen Vorfahrtsregeln, ohne Schilder also rechts vor links.
Was zu knappes Überholen kostet
Der Bußgeldkatalog ist hier erstaunlich milde:
| Verstoß | Regelsatz | Punkte |
|---|---|---|
| Beim Überholen zu wenig Seitenabstand gehalten | 30 Euro | keine |
| Dasselbe mit Sachbeschädigung | 35 Euro | keine |
| Dabei ein Kind, einen hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet | 80 Euro | 1 |
| Überholverbot nach Zeichen 277.1 missachtet | 70 Euro | 1 |
| Fahrradstraße ohne Freigabe mit dem Auto benutzt | 15 Euro | keine |
Was Sie beim nächsten Überholen tun sollten
- Nehmen Sie Maß am Menschen: vom Außenspiegel bis zum Lenker innerorts mindestens 1,5 Meter, außerorts mindestens 2 Meter.
- Wechseln Sie zum Überholen ganz auf die Gegenspur, wenn sie frei und einsehbar ist, und kündigen Sie Ausscheren und Wiedereinordnen nach § 5 Abs. 4a StVO mit dem Blinker an.
- Bei Gegenverkehr, durchgezogener Linie, Verkehrsinsel oder Zeichen 277.1 bleiben Sie dahinter. Meist geht es um Sekunden.
- An der roten Ampel rollen Radfahrer oft rechts an Ihnen vorbei nach vorn. Behalten Sie deshalb den rechten Spiegel im Blick und lassen Sie das Handy liegen, auch wenn der Motor gerade aus ist.
Gerade im Herbst lohnt die Extraportion Abstand. Nach der Zeitumstellung am 25. Oktober ist es auf dem Heimweg früher dunkel, und Radfahrer sind dann schwerer zu erkennen. Und wenn Sie das nächste Mal selbst auf dem Rad sitzen, achten Sie einmal darauf, wie sich 1,5 Meter von dort aus anfühlen.
Häufige Fragen
Wie viel Abstand muss ich beim Überholen von Radfahrern halten?
Mit dem Auto oder Motorrad innerorts mindestens 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter, gemessen von der Außenkante Ihres Fahrzeugs bis zur Außenkante des Radfahrers. Das gilt auch für Fußgänger und E-Scooter.
Dürfen Radfahrer nebeneinander fahren?
Ja, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird, sonst müssen sie hintereinander fahren. In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren ausdrücklich erlaubt.
Was kostet es, einen Radfahrer zu eng zu überholen?
Der Regelsatz liegt bei 30 Euro, mit Sachbeschädigung bei 35 Euro, Punkte gibt es dafür nicht. Wer das Überholverbot nach Zeichen 277.1 missachtet, zahlt 70 Euro und bekommt einen Punkt.
Faktencheck und Quellen
Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 11. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Wortlaut von § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 StVO sowie der Zeichen 244.1, 277.1 und 295 mit der aktuellen Fassung abgeglichen, Regelsätze und Punkte mit BKatV und FeV Anlage 13 geprüft.
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 2, 4, 4a, 6 und 8, Anlage 2 lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1), 54.4 (Zeichen 277.1) und 68 (Zeichen 295), Stand 2026
- Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020, BGBl. I S. 814
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage, lfd. Nr. 10, 23, 23.1, 140 und 153a, Stand 2026
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 3
- Unfallforschung der Versicherer (UDV), Unfallforschung kompakt Nr. 33: Sicherheit und Nutzbarkeit markierter Radverkehrsführungen, 2019
- ADAC Südbayern, Auto und Fahrrad im Straßenverkehr: Sicherheitsabstand, Januar 2026
- ADAC, Radfahrer überholt Radfahrer: Kein Mindestabstand nötig (zu OLG Oldenburg, Urteil vom 21. September 2021), August 2025
- Volkswagen, technische Daten VW Golf, Stand 2026
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