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Führerschein-Umtausch: Wer diese Karte im Portemonnaie hat, muss bis 19. Januar 2027 handeln

Kartenführerscheine von 2002 bis 2004 werden am 19. Januar 2027 ungültig. Wo Sie das Datum finden, was der Umtausch kostet und was bei Verspätung droht.

Hände halten einen alten und einen neuen Kartenführerschein auf einem Küchentisch
Symbolbild: Hände halten einen alten und einen neuen Kartenführerschein auf einem Küchentisch. Bild: KI-generiert, Fahrschule Hummel

Das Wichtigste in Kürze

  • Kartenführerscheine, die 2002 bis 2004 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2027 gegen den neuen EU-Führerschein getauscht sein.
  • Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum in Feld 4a auf der Vorderseite, nicht das Datum der Fahrprüfung.
  • Wer die Frist verpasst, riskiert ein Verwarnungsgeld von 10 Euro, die Fahrerlaubnis selbst bleibt aber bestehen.
Inhalt
  1. Warum Ihr Führerschein überhaupt ein Ablaufdatum bekommt
  2. Diese Fristen gelten für Kartenführerscheine
  3. Wo genau Sie das richtige Datum finden
  4. So läuft der Umtausch ab
  5. Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen
  6. Was Sie jetzt tun sollten

Nehmen Sie kurz Ihren Führerschein aus dem Portemonnaie und schauen Sie auf die Vorderseite, Feld 4a. Steht dort ein Datum aus den Jahren 2002, 2003 oder 2004, läuft für Sie eine Frist: Diese Karten müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht sein. Danach sind sie als Dokument ungültig, auch wenn sie noch tadellos aussehen.

Bis dahin sind es gut drei Monate. Das klingt nach viel Zeit. Ist es aber nicht unbedingt, denn manche Führerscheinstellen brauchen allein für die Bearbeitung ungefähr so lange.

Warum Ihr Führerschein überhaupt ein Ablaufdatum bekommt

Hinter dem Umtausch steckt die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie aus dem Jahr 2006. Sie verlangt, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, spätestens bis zum 19. Januar 2033 durch das einheitliche, fälschungssichere EU-Modell ersetzt sind. Damit nicht Millionen Menschen gleichzeitig vor der Behörde stehen, hat der deutsche Verordnungsgeber die Fristen gestaffelt. Geregelt ist das in § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung und in deren Anlage 8e.

Als ich mir die Vorschrift für diesen Text noch einmal im Original angesehen habe, fiel mir wieder auf, wie oft zwei Begriffe durcheinandergehen. Die Fahrerlaubnis ist Ihr Recht, ein Auto zu fahren. Der Führerschein ist nur das Dokument, das dieses Recht beweist. Umgetauscht wird ausschließlich das Dokument. Sie müssen also keine Prüfung wiederholen und auch nicht zum Arzt. Die neue Karte ist allerdings nur noch 15 Jahre gültig und muss danach erneuert werden, wieder ohne Prüfung.

Diese Fristen gelten für Kartenführerscheine

Für die Plastikkarten im Scheckkartenformat, die seit 1999 ausgegeben wurden, zählt allein das Ausstellungsjahr. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht diese Stichtage vor:

Ausstellungsjahr der KarteUmtausch spätestens bis
1999 bis 200119. Januar 2026 (abgelaufen)
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Eine wichtige Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, muss seinen Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 tauschen.

Bei den alten Papierführerscheinen, die bis Ende 1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr. Hier sind alle Stichtage bereits abgelaufen, der letzte am 19. Januar 2025 für die Jahrgänge ab 1971. Offen ist nur noch die Gruppe der vor 1953 Geborenen. Wer also noch einen grauen oder rosa Lappen besitzt und 1953 oder später geboren ist, ist bereits überfällig und sollte den Umtausch sofort nachholen.

Wo genau Sie das richtige Datum finden

Auf der Vorderseite der Karte stehen nummerierte Felder. In Feld 4a finden Sie das Ausstellungsdatum, also den Tag, an dem genau dieses Dokument ausgestellt wurde.

Verwechseln Sie das nicht mit den Daten auf der Rückseite. Dort steht in Spalte 10 für jede Klasse, seit wann Sie diese Fahrerlaubnis besitzen. Ein Beispiel: Wer 1995 die Prüfung bestanden und 2003 nach einem Verlust eine neue Karte bekommen hat, gehört zur Gruppe 2002 bis 2004. Für die Frist zählt nur das Datum vorn in Feld 4a.

So läuft der Umtausch ab

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnort, oft heißt sie auch einfach Führerscheinstelle. Viele Behörden nehmen den Antrag inzwischen online oder per Post an, andere vergeben Termine vor Ort. In der Regel brauchen Sie:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • Ihren bisherigen Führerschein

Die Gebühren sind bundesweit festgelegt. Bei vielen Behörden kostet der Umtausch 26,50 Euro, so nennt es zum Beispiel die Stadt Dresden. Wer sich die neue Karte von der Bundesdruckerei direkt nach Hause schicken lässt, zahlt einige Euro extra. Den alten Führerschein geben Sie ab, oder er wird entwertet.

Bei der Bearbeitungszeit sollten Sie großzügig planen. Dresden etwa weist darauf hin, dass sie bis zu drei Monate betragen kann. Kurz vor einem Stichtag häufen sich die Anträge, darauf machen die Behörden selbst aufmerksam.

Eingetragene Schlüsselzahlen, etwa für eine Brille, die Erweiterung B196 für 125er oder die Automatik-Schlüsselzahl B197, stehen auch auf der neuen Karte. Sie verlieren durch den Umtausch keine Klasse. Neu ist nur ein Detail auf der Vorderseite: In Feld 4b steht künftig das Datum, bis zu dem das Dokument gilt.

Und falls Sie beim Suchen merken, dass die alte Karte gar nicht mehr auftaucht: Dann ist es kein Umtausch, sondern ein Fall für ein Ersatzdokument. Einen Führerscheinverlust müssen Sie unverzüglich melden und sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Wer das versäumt, riskiert laut Bußgeldkatalog ebenfalls ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen

Hier wird oft übertrieben. Wer nach dem 19. Januar 2027 mit einer alten Karte aus den Jahren 2002 bis 2004 in eine Kontrolle gerät, fährt nicht ohne Fahrerlaubnis. Das wäre eine Straftat, und darum geht es hier nicht. Behandelt wird der Fall wie ein Führerschein, den man nicht dabeihat. Der Bußgeldkatalog sieht dafür unter der laufenden Nummer 168 ein Verwarnungsgeld von 10 Euro vor. Punkte in Flensburg gibt es keine.

Unangenehmer kann es an anderer Stelle werden. Autovermietungen und Carsharing-Anbieter prüfen den Führerschein und können eine ungültige Karte ablehnen. Und im Ausland sieht ein Polizist bei der Kontrolle nur, dass Ihr Dokument nicht mehr gilt. Wie gelassen er damit umgeht, haben Sie nicht in der Hand. Wer im Winterurlaub einen Mietwagen braucht, sollte das Thema deshalb nicht bis Januar liegen lassen.

Der Umtausch selbst bleibt auch nach Fristablauf möglich. Sie holen ihn einfach nach, je früher, desto besser.

Was Sie jetzt tun sollten

Schauen Sie heute noch in Feld 4a. Wenn dort 2002, 2003 oder 2004 steht, besorgen Sie sich ein biometrisches Foto und stellen Sie den Antrag am besten noch im Oktober. Dann haben Sie den Puffer von rund drei Monaten, den manche Behörden brauchen. Werfen Sie bei der Gelegenheit auch einen Blick auf die Führerscheine in Ihrer Familie. Wer vor 1953 geboren ist, hat noch Zeit bis 2033. Alle anderen mit Papierführerschein sind bereits überfällig.

Und noch ein Hinweis in eigener Sache: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Sonderfällen, etwa einem in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerschein oder Lkw- und Busklassen, gibt Ihnen Ihre Fahrerlaubnisbehörde verbindlich Auskunft.

Häufige Fragen

Welche Führerscheine müssen bis Januar 2027 umgetauscht werden?

Alle Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Ausnahme: Wer vor 1953 geboren ist, hat bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Was kostet der Führerschein-Umtausch?

Viele Behörden verlangen 26,50 Euro. Wer sich die neue Karte direkt nach Hause schicken lässt, zahlt einige Euro mehr, dazu kommt ein biometrisches Passfoto.

Darf ich nach Ablauf der Frist noch Auto fahren?

Ja, Ihre Fahrerlaubnis erlischt nicht. Nur das Dokument ist dann ungültig, bei einer Kontrolle droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Den Umtausch sollten Sie trotzdem zügig nachholen.

Faktencheck und Quellen

Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 10. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Umtauschfristen mit Anlage 8e FeV, Verwarnungsgeld mit lfd. Nr. 168 des aktuellen Bußgeldkatalogs und Gebühr mit Angaben einer Fahrerlaubnisbehörde abgeglichen.

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 24a und Anlage 8e, Stand Oktober 2026
  • Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Dritte EU-Führerscheinrichtlinie)
  • Bußgeldkatalog (BKatV), lfd. Nr. 168 und 168a, Stand 2026
  • Landeshauptstadt Dresden, Fahrerlaubnisbehörde: Informationen zum Pflichtumtausch (Gebühr, Bearbeitungszeit, Unterlagen)

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Über den Autor

Lena Vogt

Redakteurin Verkehr und Recht · Leipzig

Hat Rechtswissenschaften studiert und schreibt seit über zehn Jahren über Verbraucherthemen. Übersetzt Paragrafen in Alltagssprache.

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