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Parken vor der eigenen Einfahrt: Darf man das? Was im Gesetz steht und was nicht

Vor der eigenen Einfahrt parken, das darf doch jeder? Was § 12 StVO wirklich sagt, warum der abgesenkte Bordstein zum Haken wird und wer beim Abschleppen zahlt.

Ein Auto parkt vor einer Garageneinfahrt in einer ruhigen Wohnstraße
Symbolbild: Ein Auto parkt vor einer Garageneinfahrt in einer ruhigen Wohnstraße. Bild: KI-generiert, Fahrschule Hummel

Das Wichtigste in Kürze

  • § 12 Abs. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, eine ausdrückliche Ausnahme für Eigentümer enthält der Wortlaut nicht.
  • Vor einem abgesenkten Bordstein gilt ein eigenes Parkverbot, das auch Fußgänger und Rollstuhlfahrer schützt, dort parken auch Eigentümer nicht rechtssicher.
  • Der Verstoß kostet laut Bußgeldkatalog 10 bis 30 Euro, wer Ihre Einfahrt blockiert, trägt nach dem Abschleppen in der Regel selbst die Kosten.
Inhalt
  1. Was § 12 StVO tatsächlich sagt
  2. Und vor der eigenen Einfahrt?
  3. Gäste, Familie, Handwerker
  4. Der abgesenkte Bordstein ist der eigentliche Haken
  5. Gegenüber parken: Wann ist eine Fahrbahn schmal?
  6. Was ein Verstoß kostet
  7. Wenn Ihre Einfahrt zugeparkt ist
  8. Was Sie jetzt tun sollten

Die Garage ist voll mit Fahrrädern und Gartenmöbeln, also stellen Sie den Wagen abends einfach vor die eigene Einfahrt. Es ist ja Ihre. Diese Gewissheit hält sich hartnäckig, ich kenne sie noch aus unzähligen Leserbriefen aus meiner Zeit im Verbraucherressort. Im Gesetz steht sie allerdings nicht, und an einer Stelle kann sie Sie sogar ein Verwarnungsgeld kosten.

Was § 12 StVO tatsächlich sagt

Die Regel steht in § 12 Abs. 3 StVO. Dort ist aufgezählt, wo das Parken unzulässig ist. Nummer 3 lautet wörtlich: „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“. Nummer 5 ist noch kürzer: „vor Bordsteinabsenkungen“.

Wer den Text im Original liest, bemerkt zwei Dinge. Erstens: Von Eigentümern, Mietern oder Anwohnern ist keine Rede. Eine Ausnahme für die eigene Einfahrt kennt der Wortlaut nicht. Zweitens: Verboten ist nur das Parken, nicht das Halten. Was Parken ist, definiert § 12 Abs. 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Wer also kurz vor einer Einfahrt stoppt, um jemanden aussteigen zu lassen, und dabei am Steuer sitzen bleibt, verstößt nicht gegen diese Vorschrift. Wer dagegen „nur schnell“ zum Briefkasten läuft, parkt bereits, auch wenn er nach einer Minute zurück ist.

Ein Schild braucht es für das Verbot übrigens nicht, es gilt unmittelbar aus der StVO. Die privaten Tafeln mit „Ausfahrt freihalten“ sind keine amtlichen Verkehrszeichen. Sie erinnern nur an das, was ohnehin gilt.

Und vor der eigenen Einfahrt?

Hier beginnt die Auslegung. Das Parkverbot vor Einfahrten hat einen klaren Zweck: Wer das Grundstück nutzen darf, soll hinein- und wieder herauskommen. Daraus leiten viele Juristen und Ratgeber ab, dass der Berechtigte selbst dort parken darf, denn er behindert ja nur sich selbst. Vor dem eigenen Einfamilienhaus wird das in der Praxis meist auch so gehandhabt.

So eindeutig, wie es am Gartenzaun oft klingt, ist es trotzdem nicht. Eine ausdrückliche Erlaubnis gibt es nicht, und eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Frage für alle Fälle klärt, habe ich nicht gefunden. Hinzu kommt: Nach § 47 Abs. 1 OWiG liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dass vor einem Einfamilienhaus nur selten ein Verwarnungsgeld fällig wird, dürfte auch damit zu tun haben, dass sich dort meist niemand gestört fühlt und das Ordnungsamt nicht jeden Verstoß verfolgen muss.

Wichtig ist außerdem, wer überhaupt berechtigt ist. Beim Einfamilienhaus ist das überschaubar. Teilen sich aber mehrere Parteien eine Zufahrt, etwa im Mehrfamilienhaus oder bei einem Grundstück in zweiter Reihe, blockieren Sie mit Ihrem Auto womöglich Nachbarn, die genauso Anspruch auf eine freie Ausfahrt haben. Spätestens dann trägt das Argument „ich behindere ja nur mich selbst“ nicht mehr.

Gäste, Familie, Handwerker

Darf die Schwiegermutter beim Sonntagsbesuch vor Ihrer Einfahrt parken, wenn Sie einverstanden sind? Nach derselben Logik spricht einiges dafür: Wenn das Verbot den Berechtigten schützt, kann dieser auf den Schutz verzichten. Viele Ratgeber sehen das so.

Das Problem ist ein praktisches. Wer kontrolliert, sieht nur ein fremdes Kennzeichen vor einer Einfahrt und weiß nichts von Ihrer Zustimmung. Kommt es zu einem Verwarnungsgeld, muss Ihr Gast erklären, dass er mit Erlaubnis dort stand, und ob die Behörde das gelten lässt, entscheidet sie selbst. Ein Zettel hinter der Windschutzscheibe mit Ihrem Namen und Ihrer Hausnummer kann helfen. Eine Garantie ist er nicht. Wo Platz ist, parken Gäste deshalb besser direkt auf dem Grundstück.

Der abgesenkte Bordstein ist der eigentliche Haken

Die meisten Einfahrten liegen hinter einem abgesenkten Bordstein, und dafür gibt es mit Nummer 5 ein eigenes Parkverbot. Eine Absenkung nutzen nicht nur Autos auf dem Weg in die Garage. Auch Menschen im Rollstuhl, mit Rollator oder Kinderwagen sind darauf angewiesen. Wenn ich in Leipzig mit dem Fahrrad unterwegs bin, merke ich selbst ständig, wie oft eine zugeparkte Absenkung zum Umweg zwingt.

Deshalb gehen viele Fachleute davon aus, dass der Eigentümer auf dieses Verbot nicht einfach verzichten kann. Ob die Behörde das Parken vor der eigenen Garagenzufahrt tatsächlich ahndet, ist wieder eine Frage ihres Ermessens. Rechtssicher stehen Sie dort aber nicht.

Gegenüber parken: Wann ist eine Fahrbahn schmal?

Auch gegenüber einer Einfahrt kann das Parken verboten sein, aber nur „auf schmalen Fahrbahnen“. Eine Breite in Metern nennt die StVO nicht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das 2022 so umschrieben: Schmal ist eine Fahrbahn dann, wenn der Berechtigte durch Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Seite daran gehindert oder erheblich behindert wird, in sein Grundstück ein- oder von dort auszufahren. Ein gewisses Rangieren gilt dabei als zumutbar.

Was ein Verstoß kostet

Die Beträge stehen in der Bußgeldkatalog-Verordnung unter laufender Nummer 54. Sie gelten für alle Fälle von § 12 Abs. 3 StVO, also für Einfahrten, das Parken gegenüber auf schmaler Fahrbahn und Bordsteinabsenkungen gleichermaßen.

VerstoßVerwarnungsgeld
Geparkt vor Einfahrt oder Bordsteinabsenkung10 Euro
mit Behinderung15 Euro
länger als 3 Stunden20 Euro
länger als 3 Stunden mit Behinderung30 Euro

Alle Beträge bleiben im Bereich des Verwarnungsgeldes, das nach § 56 OWiG höchstens 55 Euro beträgt. Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht. Teurer kann es trotzdem werden, wenn der Wagen abgeschleppt wird.

Wenn Ihre Einfahrt zugeparkt ist

Steht ein fremdes Auto vor Ihrer Einfahrt auf der Straße, rufen Sie das Ordnungsamt oder, vor allem außerhalb der Dienstzeiten, die Polizei. Die Behörde kann den Wagen abschleppen lassen. Die Kosten stellt sie dann in aller Regel dem Fahrer oder Halter in Rechnung, nicht Ihnen. Wie hoch sie ausfallen, ist je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich.

Auf eigene Faust sollten Sie einen Wagen auf der öffentlichen Straße nicht abschleppen lassen. Dann sind Sie Auftraggeber des Abschleppdienstes und müssen sich Ihr Geld anschließend selbst beim Falschparker zurückholen.

Anders liegt der Fall, wenn jemand auf Ihrem Grundstück parkt, also hinter der Grundstücksgrenze in Ihrer Einfahrt. Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 BGB ist. Der Besitzer darf das Fahrzeug abschleppen lassen, und der Falschparker muss die Kosten als Schaden ersetzen (Az. V ZR 144/08). Halten Sie die Situation vorher mit Fotos fest.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie vor Ihrer eigenen Einfahrt parken wollen, schauen Sie zuerst auf den Bordstein. Ist er abgesenkt, stellen Sie den Wagen besser auf das Grundstück oder an den Straßenrand. Teilen Sie die Zufahrt mit anderen, sprechen Sie sich ab, bevor es Ärger gibt. Gästen bieten Sie im Zweifel den Platz in der Einfahrt selbst an statt den davor.

Und wenn Sie Spaß daran haben, Halbwissen vom Gesetzestext zu trennen: Mit der O-bis-O-Regel für Winterreifen verhält es sich ganz ähnlich, sie steht in keinem Gesetz. Und die Antwort auf die Frage, ob man barfuß Auto fahren darf, überrascht ebenfalls viele.

Häufige Fragen

Darf man vor der eigenen Einfahrt parken?

Die StVO nennt keine Ausnahme für Eigentümer. Nach verbreiteter Auslegung darf der Berechtigte dort trotzdem parken, weil er nur sich selbst behindert. Liegt vor der Einfahrt ein abgesenkter Bordstein, ist das aber nicht rechtssicher.

Was kostet Parken vor einer Einfahrt?

Laut Bußgeldkatalog 10 Euro, mit Behinderung 15 Euro. Wer länger als drei Stunden dort steht, zahlt 20 Euro, mit Behinderung 30 Euro. Punkte gibt es dafür nicht.

Wer zahlt das Abschleppen, wenn meine Einfahrt zugeparkt ist?

Lässt die Polizei oder das Ordnungsamt den Wagen abschleppen, bekommt in der Regel der Fahrer oder Halter die Rechnung. Beauftragen Sie selbst einen Abschleppdienst, sind zunächst Sie der Auftraggeber.

Faktencheck und Quellen

Dieser Artikel wurde von Lena Vogt recherchiert und geschrieben und am 12. Oktober 2026 von Sabine Müller, Fahrlehrerin seit 1997, nach dem Vier-Augen-Prinzip fachlich geprüft. Wortlaut von § 12 Abs. 2 und 3 StVO im Original geprüft, Verwarnungsgelder mit der aktuellen Anlage zur BKatV (lfd. Nr. 54 ff.) abgeglichen.

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 und 5
  • Bußgeldkatalog (BKatV), lfd. Nr. 54 bis 54.2.1, Stand Oktober 2026
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 1
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 858
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2009, Az. V ZR 144/08
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2022, Az. 11 B 20.1762

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Über den Autor

Lena Vogt

Redakteurin Verkehr und Recht · Leipzig

Hat Rechtswissenschaften studiert und schreibt seit über zehn Jahren über Verbraucherthemen. Übersetzt Paragrafen in Alltagssprache.

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